Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz

Sie sind aufgrund Ihrer persönlichen Situation vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, wenn Sie beispeilsweise Staatsbürger eines EWR Staates oder der Schweiz sind (Achtung: Beachten Sie aber die Übergangsbestimmungen für Staatsbürger der „neuen“ EU-Mitgliedstaaten), oder Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers sind.
Auch wenn Sie Ehegatte, Kind bzw. Enkelkind eines EWR Bürgers oder Schweizers sind und noch nicht 21 Jahre alt sind gelten für Sie andere Regeln. Weiters sind Sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wenn Ihnen in Österreich Asyl gewährt wurde.

Achtung: Asylgewährung heißt, dass über Ihren Asylantrag rechtskräftig positiv entschieden wurde!

Ausgenommene Tätigkeiten

Weiters sind Sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre (z.B. an einer Universität, aber auch in privaten Unternehmen)
  • Ehegatten und Kinder dieser Forscher und Wissenschafter
  • Tätigkeiten in diplomatischen Vertretungen oder einigen internationalen Organisationen (z.B. UNO) oder Tätigkeiten als Bedienstete solcher Personen (z.B. im Haushalt)
  • Seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (z.B. Priester)

Assoziationsabkommen mit der Türkei

Als türkischer Staatsbürger haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Sie haben bereits nach vier Jahren rechtmäßiger Beschäftigung Anspruch auf einen Befreiungsschein.

Familienangehörige türkischer Staatsbürger

Wenn Sie rechtmäßig beschäftigt sind oder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) beziehen, haben Ihre Familienangehörigen nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung und nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt Anspruch auf einen Befreiungsschein.

Familienangehörige sind Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Familienangehörigen können von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen wenn sie im Rahmen der Familienzusammenführung dem Elternteil oder dem/der EhepartnerIn nachgefolgt sind, grundsätzlich muss bei Ehegatten ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.

Wenn Ihre Kinder in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, haben diese unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes Anspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung. Voraussetzung hierbei ist, dass Sie seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt sind oder waren.

Prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie nicht aufenthaltsrechtlich die Möglichkeit haben, einen Titel „Daueraufenthalt – EG“ oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erhalten, sodass Sie zur Arbeitsaufnahme keine weitere Bewilligung benötigen!

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