Familienbeihilfe & Studium
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Wie viel Geld gibt's und wie lange? Was passiert bei einem Studienwechsel? Wie viel dürfen Studierende dazu verdienen, ohne die Beihilfe zu verlieren? Antworten auf die häufigsten Fragen.
- Wie viel Geld gibt es?
- Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
- Welche Auszahlungsrichtlinien gibt es?
- Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe
- Was passiert bei Studienwechsel?
- Wie viel darf dazuverdient werden?
Wie viel Geld gibt es?
Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens 130,90 Euro. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro (Stand 2013).
zum SeitenanfangWer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Darüber hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden
- wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet
- für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen
Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Schule – Universität, Fachhochschule)
- für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Eigenanspruch des Kindes
Ein Eigenanspruch besteht für Vollwaisen oder für Studierende, deren Eltern nachweislich keine entsprechenden Unterhaltsleistungen erbringen.
zum SeitenanfangAltersgrenze für Studierende
Der Familienbeihilfenbezug besteht für Studierende, die das 24. Lebensjahr (d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes) noch nicht vollendet haben und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.
Bezug kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert werden für:- Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
- Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
- Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
- Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit
in der Dauer von durchgehend mindestens 8 Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben.
- Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.
Seit 1.6.2012 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einem der Modelle des freiwilligen sozialen Jahres des Freiwilligengesetzes teilnehmen, während dieses Zeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe.
Achtung: Wurde während des freiwilligen sozialen Jahres die Familienbeihilfe bezogen, besteht der Anspruch maximal bis zum vollendeten 24. Lebensjahr.
- Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt
bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.
- Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.
- Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine
Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis).
- Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe wieder beantragt werden.
Achtung!
Die oben angeführten besonderen Anspruchsvoraussetzungen gelten für behinderte Studierende nicht; der Studienfortgang ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu prüfen.
- Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.
- Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann bezüglich Familienbeihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend gemacht werden. Formulare liegen bei den Finanzämtern und den Universitäten auf.
- Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes in Zeiten, in denen eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt, hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Höchstausmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
- Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Bei einem öfteren Wechsel erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.
- Bei einem Studienwechsel, der später erfolgt, als nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester, fällt die Familienbeihilfe weg.
- Bei einem zu späten Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium jedoch nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer (Verlängerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit eingerechnet), soweit hierfür durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde.
- Diese Wartezeit wird im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkürzt.
Achtung!
Nicht als Studienwechsel gilt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für das nunmehr betriebene Studium angerechnet werden. Dadurch verkürzt sich die zulässige
Studiendauer im neuen Studium.
Wie viel darf dazuverdient werden?
Ein Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf (ab dem Kalenderjahr, das dem 18. Geburtstag folgt) bis zu maximal 10.000 Euro (bis 31.12.2010 Euro 9.000) an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr erzielen.
Achtung!
Bei einem höheren Einkommen wird die Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr zurückgefordert!
Nicht eingerechnet wird ...
... das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
- Lehrlingsentschädigungen
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe)
- Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe)
Familienservice
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.
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