Familienbeihilfe & Studium

Wie viel Geld gibt's und wie lange? Was passiert bei einem Studienwechsel? Wie viel dürfen Studierende dazu verdienen, ohne die Beihilfe zu verlieren? Antworten auf die häufigsten Fragen.

zum Seitenanfang

Wie viel Geld gibt es?

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens 130,90 Euro. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro (Stand 2013).

zum Seitenanfang

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Darüber hinaus kann weiterhin Familienbeihilfe bezogen werden

  • wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet

  • für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Schule – Universität, Fachhochschule)

  • für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Eigenanspruch des Kindes

Ein Eigenanspruch besteht für Vollwaisen oder für Studierende, deren Eltern nachweislich keine entsprechenden Unterhaltsleistungen erbringen.

zum Seitenanfang

Altersgrenze für Studierende

Der Familienbeihilfenbezug besteht für Studierende, die das 24. Lebensjahr (d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes) noch nicht vollendet haben und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.

Bezug kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert werden für:

  • Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.

  • Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.

  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.

  • Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens 8 Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben.

  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.

Seit 1.6.2012 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einem der Modelle des freiwilligen sozialen Jahres des Freiwilligengesetzes teilnehmen, während dieses Zeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe.

Achtung: Wurde während des freiwilligen sozialen Jahres die Familienbeihilfe bezogen, besteht der Anspruch maximal bis zum vollendeten 24. Lebensjahr.

zum Seitenanfang Welche Auszahlungsrichtlinien gibt es?

  • Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.

  • Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.

  • Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis).

  • Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe wieder beantragt werden.
zum Seitenanfang Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe

  • Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.

  • Wegen eines im Studienbereich gelegenen unabwendbaren Ereignisses, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt, kann bezüglich Familienbeihilfe im Einzelfall ebenfalls ein Verlängerungssemester geltend gemacht werden. Formulare liegen bei den Finanzämtern und den Universitäten auf.

  • Mutterschutz und Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes in Zeiten, in denen eine Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung zum Studium vorliegt, hemmen den Studienablauf bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Zeiten als Studentenvertreter/in bis zum Höchstausmaß von vier Semestern sind nicht in die vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
zum Seitenanfang Was passiert bei Studienwechsel?

  • Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Bei einem öfteren Wechsel erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.

  • Bei einem Studienwechsel, der später erfolgt, als nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester, fällt die Familienbeihilfe weg.

  • Bei einem zu späten Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium jedoch nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer (Verlängerungssemester wegen Studienbehinderung nicht mit eingerechnet), soweit hierfür durchgehend Familienbeihilfe bezogen wurde.

  • Diese Wartezeit wird im Falle der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkürzt.
zum Seitenanfang

Wie viel darf dazuverdient werden?

Ein Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf (ab dem Kalenderjahr, das dem 18. Geburtstag folgt) bis zu maximal 10.000 Euro (bis 31.12.2010 Euro 9.000) an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr erzielen.

Nicht eingerechnet wird ...

... das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe)
  • Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe)
  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

6 + 8 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.