Wohnungssuche – Diskriminierung verboten

Zwei Beispiele für Diskriminierung

1. Eine Frau österreichischer Herkunft sucht für sich und ihren Mann, der aus Afrika kommt, eine Wohnung. Die Hausverwaltung teilt ihr mit, dass die Hauseigentümerin keine Menschen mit dunkler Hautfarbe in ihrem Haus duldet und die Wohnung daher nicht an die beiden vermietet werden kann.

2. Ein Immobilienbüro bietet eine Drei-Zimmer-Wohnung zur Vermietung an. Ein italienischer Staatsbürger interessiert sich für die Wohnung und erkundigt sich im Immobilienbüro. Der Makler fragt ihn nach seiner Herkunft und erklärt ihm, dass die Wohnung nur an Inländer vermietet wird.

Diskriminierung ist gesetzlich verboten

Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder dem Geschlecht bei der Miete oder dem Kauf einer Wohnung ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verboten.

Auch wenn Menschen in einem Immobilieninserat von der Möglichkeit die Wohnung zu mieten oder zu kaufen, ausgeschlossen werden - zB mit dem Hinweis, dass die Wohnung nur an InländerInnen vermietet werde - handelt es sich um eine verbotene Diskriminierung.

Das Gleichbehandlungsgebot gilt bei Eigentumswohnungen und auch bei Haupt- und Untermieten. Sowohl private Personen, Firmen und Genossenschaften als auch Bund, Länder oder Gemeinden müssen das Gleichbehandlungsgebot beachten.

Wenn die unmittelbare Privatsphäre betroffen ist, gilt das Diskriminierungsverbot nicht. Beispielsweise bei der Untervermietung eines Zimmers in der eigenen Wohnung.

Was tun gegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche?

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet kostenlose und vertrauliche Beratung und Unterstützung. Die Grundlage dafür ist das Gleichbehandlungsgesetz.

Gleichbehandlungsanwaltschaft
Taubstummengasse 11, 1040 Wien
Tel.: 01-532 28 68 oder 0800 206 119
E-Mail: gaw3@bka.gv.at

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