Dienstleistungsscheck
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Mit dem Dienstleistungsscheck können Sie Personen entlohnen, die einfache, haushaltstypische Arbeiten für Sie erledigen, etwa Putzen, Einkaufen, Gartenarbeiten oder Babysitten.
- Wie funktioniert der Dienstleistungsscheck?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Wie sind Scheckarbeitskräfte sozialversichert?
Wo können Sie Dienstleistungsschecks kaufen?
Die Schecks sind in Trafiken und größeren Postämtern erhältlich. Außerdem kann man sie von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beziehen, die als „Kompetenzzentrum“ für Angelegenheiten des Dienstleistungsschecks eingerichtet ist (Tel.: 0810 555 666).
Wert und Preis des Dienstleistungsschecks
ArbeitgeberInnen kaufen den Scheck zu einem Preis, der außer dem Wert auch den Unfallversicherungsbeitrag (1,4%) und einen Verwaltungskostenanteil (0,6%) enthält.
Es werden Schecks im Wert von 5 und 10 € angeboten. Laut dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) kann bei elektronisch erstellten Schecks aus der Trafik der Wert individuell gewählt werden. Lautet der Scheck auf € 10, so kostet er € 10,20, wobei die 20 Cent 14 Cent Unfallversicherungsbeitrag und 6 Cent Verwaltungsabgabe enthalten. Der Preis der Schecks zu € 5 beträgt € 5,10. 7 Cent sind Unfallversicherungsbeitrag und 3 Cent Verwaltungsabgabe.
Der Dienstleistungsscheck enthält- den Wert
- den Preis und
- Felder für die Namen und Sozialversicherungsnummern von ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn sowie für das Datum des Beschäftigungstages.
So verwenden Sie den Dienstleistungsscheck
Bei erstmaliger Entlohnung mit dem Dienstleistungsscheck haben ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn gemeinsam ein Beiblatt auszufüllen, das die Scheckarbeitskraft der Gebietskrankenkasse übermittelt. Es soll eine rasche Abwicklung durch die Krankenkasse ermöglichen. Dieses Beiblatt erhält man dort, wo es den Scheck zu kaufen gibt.
Lohn vereinbaren!
Der Lohn der Scheckarbeitskräfte ist zu vereinbaren. Er wird keineswegs durch den Wert des Dienstleistungsschecks bestimmt. Als Untergrenze gilt der Stundenlohn laut Mindestlohntarif für Hausgehilfen im Bundesland der Beschäftigung.
Scheckarbeitskräfte haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und auf Urlaubsersatzleistung. Es gelten Pauschalsätzen: 25 % des Entgeltes für die Sonderzahlungen und 9,6 % des Entgeltes als Urlaubsersatzleistung.
Die ScheckarbeitnehmerInnen sind unmittelbar nach dem Ende der Beschäftigung noch am selben Arbeitstag zu entlohnen.
Ihre Lohnzettel erhalten sie von der Gebietskrankenkasse.
Die Scheckarbeitskräfte haben ihre Dienstleistungsschecks bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Die Kassenzuständigkeit richtet sich dabei nach dem Wohnsitz der ArbeitnehmerInnen.
Die Krankenkasse überweist den Wert des Dienstleistungsschecks auf ein Girokonto. Wer kein Konto hat, erhält das Entgelt per Postanweisung.
zum SeitenanfangWelche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Mit Dienstleistungsscheck entlohnbar sind nur einfache haushaltstypische Dienstleistungen, wie Reinigung, Verrichten von Einkäufen, unqualifizierte Gartenarbeit oder bloße Beaufsichtigung von Kindern.
Was kann NICHT per Scheck entlohnt werden?
Tätigkeiten, die eine Ausbildung erfordern, etwa in der Alten- oder Krankenpflege, Arbeiten in sogenannter Mischverwendung, also sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen der selben Person und „Dreiecksverhältnisse“: Die Arbeitskraft ist Beschäftigte eines Dritten, der mit dem Privathaushalt, in dem sie tätig ist, einen Vertrag schließt, wobei zwischen der Arbeitskraft und diesem Haushalt keine Rechtsbeziehung besteht. Als Dritte kommen etwa Reinigungsfirmen oder Vereine in Betracht, die FamilienhelferInnen beschäftigen.
Arbeitgeberin muss eine natürliche Person sein. Es werden ausschließlich Tätigkeiten in Privathaushalten erfasst.
Scheckarbeitnehmer sind ausnahmslos Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Sie können niemals „freie Dienstnehmer“ sein.
Nur arbeitsberechtigte Personen dürfen mit Dienstleistungsscheck bezahlt werden
Arbeitsberechtigt ist, wer Freizügigkeit im jeweiligen Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet genießt. Das sind: Inländer, EU-Ausländer, Staatsbürger der Schweiz, Liechtensteins, Islands, Norwegens, Zyperns und Maltas,
Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis für ein bestimmtes Bundesland.
Arbeitsberechtigung und e-card sind vorzulegen
Die ArbeitgeberInnen haben sich davon zu überzeugen, dass die Scheckarbeitskraft arbeitsberechtigt ist. Diese hat ihrer Arbeitsberechtigung nachzuweisen und die e-card vorzulegen.
ArbeitgeberInnen begehen eine Verwaltungsübertretung, wenn sie eine Scheckarbeitskraft beschäftigen, die nicht arbeitsberechtigt ist. Das Fehlen der Arbeitsberechtigung bewirkt jedoch nicht, dass der Dienstleistungsscheck ungültig wird.
Das Dienstverhältnis der ScheckarbeitnehmerInnen ist auf die Dauer des Arbeitseinsatzes, längstens auf einen Monat zu befristen.
Solche befristeten Arbeitsverhältnisse können in beliebiger Zahl aneinandergereiht werden, ohne dass ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
Nicht über Geringfügigkeit
In ein- und demselben Dienstverhältnis darf das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Sie liegt bei € 366,33 (Stand 2010).
Bei der Beurteilung, ob diese Grenze überschritten ist, sind Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Laut BMASK gilt daher im Jahr 2010 ein Grenzwert von € 501,82.
Wie sind Scheckarbeitskräfte sozialversichert?
Eine Unfallversicherung besteht
Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag und endet mit dem Ablauf des Kalendermonats.
Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte
Die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte ist möglich, falls außer einem geringfügigen Lohn, ausgezahlt per Dienstleistungsscheck, kein Entgelt erzielt wird.
Der Pauschalbeitrag für diese Kranken- und Pensionsversicherung liegt bei € 51,69 monatlich (Stand 2010).
Diese freiwillige Versicherung bleibt auch im Folgemonat aufrecht, wenn der Beitrag geleistet wird und die Scheckarbeitskraft die Selbstversicherung nicht kündigt.
Übersteigt der Wert der Dienstleistungsschecks, die für einen Kalendermonat eingereicht werden, die Geringfügigkeitsgrenze, ist die Scheckarbeitskraft in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Wie ausgeführt, kann das nur geschehen, wenn ein/e Arbeitnehmer/in zwei oder mehrere ArbeitgeberInnen im Kalendermonat hat.
Scheckarbeitskräfte erhalten dann von der Gebietskrankenkasse eine monatliche Beitragsvorschreibung mit Erlagschein und haben selbst die Beiträge zu entrichten. Laut BMASK beträgt der Sozialversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer in einem solchen Fall 14,7 % (Stand 2010).
Eine Arbeitslosenversicherung besteht nicht.
Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben einer „normalen“ geringfügigen Erwerbstätigkeit ausgeübt, wobei das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so entsteht auch für das geringfügige Scheckdienstverhältnis eine Kranken- und Pensionspflichtversicherung. Das Gleiche gilt, wenn vollversicherte DienstnehmerInnen zusätzlich scheckentlohnt geringfügig arbeiten.
Die Gebietskrankenkasse schreibt der Scheckarbeitskraft die Sozialversicherungsbeiträge im folgenden Kalenderjahr mit Erlagschein vor.
Bei der Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, sind Urlaubsersatzleistung und anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Laut BMASK gilt daher im Jahr 2010 ein Grenzwert von € 501,82.
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