AK Erfolg: Schadenersatz bei ungenügender Beratung über Pass oder Visum

Reiseveranstalter müssen informieren

Reiseveranstalter und -vermittler sind verpflichtet, ihre KundInnen bei der Buchung einer Pauschalreise über Pass- und Visumerfordernisse des Urlaubslandes zu informieren. Es reicht nicht, etwa pauschal auf Kataloge, Außenministerium oder Botschaften zu verweisen. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun in einem Musterverfahren der Arbeiterkammer (AK) klar.

Anlassfall war eine Reise nach Marokko

Anlassfall war eine Reise nach Marokko, bei der eine Familie nicht über die Passbestimmungen vom Reisebüro aufgeklärt wurde. Der Junge durfte nicht für den Flug einchecken, da er nur im Pass der Mutter eingetragen war. Die Familie bekam einen Schadenersatz. „Das Urteil ist eine wichtige Klarstellung“, betont AK Konsumentenschützerin Jutta Repl.

Herr F. buchte 2006 für sich und seine Familie beim Reisebüro ATS Urlaubsbörse eine Pauschalreise nach Marokko. Er bekam bei der Buchung im Reisebüro keinen Katalog des Reiseveranstalters Neckermann Reisen Österreich.

Auf der Rechnung stand der Hinweis: „Beachten Sie die Einreisebestimmungen Ihres jeweiligen Urlaubslandes. Diese finden Sie im Katalog Ihres gebuchten Veranstalters, auf der Homepage des Außenministeriums www.reiseinformation.at oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes.“ Herr F. informierte sich im Internet beim Außenministerium: Demnach können Reisende bis zu drei Monate ohne Visum nach Marokko einreisen. Der Reisepass muss während des Aufenthaltes gültig sein.

Junge durfte nicht für den Flug einchecken

Am Flughafen München erlebte die Familie eine böse Überraschung. Ihr wurde der Check-in verweigert, da der achtjährige Sohn keinen eigenen Ausweis oder Pass hatte. Er war nur im Reisepass der Mutter miteingetragen. Die Familie konnte die Reise nicht antreten und buchte kurz entschlossen ein Last Minute-Arrangement nach Mallorca, um nicht ganz um ihren Urlaub umzufallen. Der Reiseveranstalter zahlte nur die Hälfte des Pauschalreisepreises zurück unter Verweis auf ein Verschulden des Kunden.

„Laut Ausübungsvorschriften für Reisebüros haben Reiseveranstalter und Reisevermittler von Pauschalreisen ihre Kunden, sind sie österreichische Staatsbürger, bei der Buchung über die Pass- und Visumerfordernisse des Urlaubslandes zu informieren“, sagt Repl. Das war im Fall der Familie F nicht so. Daher führte die AK einen Musterprozess gegen den Reiseveranstalter.

Reisenden sollen Nachforschungen erspart bleiben

Das Urteil besagt, dass es zu wenig ist, nur pauschal darauf zu verweisen, entsprechende Auskünfte aus dem Katalog oder über andere Stellen wie Außenministerium zu beziehen. Erschwerend wird’s, wenn der Kunde den Katalog gar nicht bekommt. „Reisenden sollen Nachforschungen erspart bleiben“, so Repl. Der Kunde bekam als Schadenersatz die restlichen 50 Prozent des Reisepreises, die Reiseversicherungskosten und das Reisebüro-Serviceentgelt.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien und das Handelsgericht Wien hatten zuvor die AK Klage abgewiesen.

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