Big Brother am Arbeitsplatz

Darf ein Unternehmen seine ArbeitnehmerInnen überwachen? Dafür gibt es verschiedene Regelungen. Grundsätzlich gilt allerdings: Die ArbeitnehmerInnen oder der Betriebsrat müssen darüber informiert werden.

Das gilt in Betrieben mit Betriebsrat

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren (z.B. Videokameras oder die Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen), dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Betriebsrat mit dem Betriebsinhaber darüber eine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung kann nicht vor der Schlichtungsstelle erzwungen werden.

Das gilt in Betrieben ohne Betriebsrat

In betriebsratslosen Betrieben dürfen solche Kontrollmaßnahmen nur mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer durchgeführt werden, die jederzeit widerrufen werden kann, sofern nicht schriftlich eine Befristung der Kontrollmaßnahme vereinbart wurde. Ausnahme: Der Arbeitgeber darf auf die Daten zugreifen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, etwa wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung (zB. Herunterladen pornographischer Daten oder Verstoß gegen das Wiederbetätigungsverbot) besteht.

Nach dem Telekommunikationsgesetz darf ein Provider einem Arbeitgeber weder den Inhalt der privaten E-Mails noch Einzelheiten über die an der Kommunikation Beteiligten weitergeben. Hat der Betrieb selbst einen Server, der die Daten der Internetnutzung speichert, so kann er auf diese Daten technisch gesehen direkt zugreifen. Diese Daten dürfen aber nur dann verarbeitet und ausgewertet werden, wenn der Betriebsrat bzw. der oder die ArbeitnehmerIn zustimmt.

Wie weit Kontrolle gehen gehen darf

Entscheidend ist die Intensität der Kontrolle. Kontrollen wie etwa eine Zutrittskontrolle bei Betreten des Arbeitsorts (Stechuhr) oder die Pflicht zum Tragen eines Firmenausweises auf dem Firmengelände werden im Allgemeinen die Menschenwürde nicht berühren. Sie bedürfen daher nicht unbedingt der Regelung durch Betriebsvereinbarung.

Berührt wird die Menschenwürde bei Kontrollmaßnahmen wie z.B. Videokameras oder Aufzeichnung der Leistung durch Maschinen, die einen Rückschluss auf die Arbeitsleistung des an der Maschine tätigen Arbeitnehmers zulassen. Solche Maßnahmen können zulässig sein, aber nur bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung! In einer solchen Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise geregelt werden, z.B. wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt und unter welchen Voraussetzungen durch wen Einsicht genommen werden darf.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

6 + 9 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.