Beschäftigungspflicht & Ausgleichstaxen

ArbeitgeberInnen, die in Österreich 25 oder mehr ArbeitnehmerInnen beschäftigen, sind verpflichtet auf je 25 ArbeitnehmerInnen einen begünstigten behinderten Menschen einzustellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl bezeichnet.

Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge) eines/r Arbeitgebers/in ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen.

Ausgleichstaxe

Kommen ArbeitgeberInnen ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist für jeden nicht beschäftigten begünstigten behinderten Menschen eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Ausgleichstaxe beträgt für das Jahr 2010 monatlich € 223 (2009 waren es € 220). Sie fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwaltet wird.

Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche Förderung begünstigter behinderter ArbeitnehmerInnen verwendet. Weiters erhalten ArbeitgeberInnen, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe. Die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von Integrativen Betrieben.

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