Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Eltern, deren Kinder ab dem 1.1.2010 geboren wurden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die Beihilfe ist wie das Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Sozialversicherungs-Träger (Gebietskrankenkasse) zu beantragen und kann maximal ein Jahr lang bezogen werden und muss im Gegensatz zum Zuschussmodell nicht zurückgezahlt werden!

Wie hoch die Beihilfe ist

Die Höhe der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld beträgt 6,06 Euro täglich bzw. 181 Euro pro Monat und wird ab der erstmaligen Antragstellung für maximal 12 Monate ausbezahlt.

Wer die Beihilfe bekommt

1. Anspruch auf Beihilfe haben
alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und
nicht mehr als 5.800 Euro pro Jahr (bis 31.12.2011) bzw. nicht mehr als 6.100 Euro pro Jahr (ab 1.1.2012) dazuverdienen.

Pro Bezugsmonat darf also nicht mehr als als rund 380 Euro (2013) bzw. rund 376 Euro (2012) 14 x pro Kalenderjahr dazuverdient werden.

2. Anspruch haben außerdem Elternteile, die in Ehe oder Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 5.800 Euro (bis 31.12.2011) bzw. 6.100 Euro (ab 2012) sowie der zweite Elternteil bzw. die Partnerin/der Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf.

Rückforderung bei zu hohem Verdienst

Wenn Sie bestimmte Zuverdienstgrenzen überschreiten, wird die Beihilfe teilweise oder ganz zurückgefordert.

  • Bei Alleinerziehenden: Wenn Sie die Zuverdienstgrenze um weniger als 15 % überschreiten, wird von Ihnen jener Betrag zurückgefordert, mit dem sie Zuverdienstgrenze überschritten haben.

  • Bei Paaren: Wenn beide Zuverdienstgrenzen weniger als 15% überschritten werden, verringert sich die Beihilfe um den Betrag, um den die Beihilfe überschritten wurde. Wenn aber nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15% überschritten wurde, müssen Sie die gesamte Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr an die Krankenkasse zurückzahlen. Die Gebietskrankenkasse kann eine zu Unrecht bezogene Beihilfe von beiden Elternteilen zurückfordern.
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