Behinderten-Vertrauensperson
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In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, sind eine Behindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn (ab 15 begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen zwei StellvertreterInnen) zu wählen.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen. Die Wahl ist gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates anzuwenden.
Wenn sowohl der Gruppe der ArbeiterInnen als auch der Angestellten fünf oder mehr begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen angehören, so ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn zu wählen.
Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson beträgt vier Jahre. Bei Bestehen eines Zentralbetriebrates ist eine Zentralbehindertenvertrauensperson, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson zu wählen.
Aufgaben und Rechte
Die Behindertenvertrauensperson hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahrzunehmen.
Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Erfüllung dieser Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen. Sie hat wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Sie kann Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der ArbeitskollegInnen mit Behinderung hinweisen.
Außerdem kann sie an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.
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