Begünstigte behinderte Menschen

Für das Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Menschen mit Behinderung dem Kreis der begünstigten behinderten Menschen angehören. Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen und – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – Anspruch auf Zusatzurlaub sowie einen besonderen Kündigungsschutz.

Was muss ich tun, um zum Kreis der „begünstigten behinderten Menschen“ zu gehören?

Menschen, die eine Behinderung haben, können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes stellen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50%, wird ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes.

Für den Begünstigtenstatus ist außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder der Türkei Voraussetzung. Auch anerkannte Flüchtlinge können den Antrag stellen.

Weiters können auch jene Menschen mit Behinderung einen Antrag stellen, die eine Lehrausbildung, eine Krankenpflegeausbildung oder eine Hebammenausbildung absolvieren. Auch Personen, die nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen, können den Antrag stellen.

Wer kann nicht zum begünstigten Personenkreis gehören?
  • Menschen mit Behinderung, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Ausnahme: Lehrlinge)
  • Menschen mit Behinderung, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen.
  • Menschen mit Behinderung, die eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehen
  • Menschen mit Behinderung, die eine Alterspension beziehen
  • Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können (auch nicht auf einem geschütztem Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb)
Das bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der „begünstigten behinderten Menschen“

  • Förderungen im Beruf, z.B. Lohnförderungen für ArbeitgeberInnen zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder berufliche Aus- und Weiterbildung.

  • Erhöhter Kündigungsschutz – der/die ArbeitgeberIn muss vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses gilt dieser Kündigungsschutz jedoch nicht.

  • Anspruch auf Zusatzurlaub – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – und Anspruch auf einen Lohnsteuerfreibetrag.

  • Ermäßigte Fahrpreise in öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B.: ab einem Grad der Behinderung von 70% auf Bahnlinien der ÖBB).

Das ist bei der Antragstellung mitzubringen

Mitzubringen sind: ein formloser Antrag, ärztliche Befunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis. Damit wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird.

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