Auto-Leasing: Aus für unfaire Klauseln

Die AK hat im Frühjahr 2007 8 Auto-Leasingfirmen wegen unrechtmäßiger Vertragsklauseln abgemahnt und anschließend geklagt. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Fall entschieden: Bei der RCI Bank AG sind 19 der 24 von der AK geklagten Klauseln rechtwidrig. Auch die in den anderen Verfahren erzielten Entscheidungen des Oberlandes- und Handelsgerichts Wien beurteilten eine Vielzahl von Klauseln als unzulässig. Die meisten Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig. Drei Verfahren sind derzeit beim OGH anhängig.

Ergebnisse des OGH-Urteils gegen die RCI Bank:
  • Ein Leasingvertrag muss taggenau abgerechnet werden, wenn er aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet wird. Zum Beispiel bei einem Totalschaden des Autos. Unzulässig sind Regelungen, wonach der Leasingnehmer für jeden begonnenen Leasingmonat die volle Miete zu zahlen hat.
  • Der vertragliche Ausschluss der Verzinsung für eine vom Leasingnehmer zu leistende Kaution ist für den Leasingnehmer nachteilig und daher unzulässig. Die Rechtfertigung der Leasingfirma, dass die Zahlungen den Finanzierungsbetrag reduzieren und dadurch bei der Berechnung der Leasingraten bereits berücksichtigt würden, ist für den Leasingnehmer nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
  • Unzulässig sind auch Klauseln, die bei Mehrkilometern eine Nachzahlung des Leasingnehmers vorsehen, bei Unter-schreitung der vertraglich vereinbarten Kilometeranzahl (Minderkilometer) hingegen eine Vergütung ausschließen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
  • Reparaturen müssen nicht bei einer Hersteller-Vertrags-werkstatt durchgeführt werden, wenn es weder Originalersatzteile noch spezielle Sachkenntnisse braucht.
  • Eine Leasingfirma darf einen Leasingvertrag mit unbestimmter Mietdauer nicht jederzeit aufkündigen. Der Leasingnehmer kann diesen auch erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungs-verzichts auflösen. Ein kleiner Gebührenvorteil ist für die Ungleichbehandlung des Leasingnehmers keine Rechtfertigung.

Klagen gegen weitere Leasingfirmen

Bereits im Herbst 2008 erzielte die AK im ersten Verbandsklags-verfahren gegen die EBV Leasing eine rechtskräftige Entscheidung. Bei zwei Klauseln ging das Verfahren bis zum OGH. Auch er bestätigte die AK, dass die Klauseln unzulässig sind.

Mit der Uniqa Leasing, die nahezu idente Klauseln wie die EBV Leasing in ihren Verträgen verwendete, wurde im Frühjahr 2009 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Er orientierte sich an der Gerichtsentscheidung im EBV Leasing Verfahren. Drei AK Verbandsklagen sind noch beim OGH anhängig. Bei zwei weiteren Verfahren hat das Handelsgericht Wien – noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass eine Vielzahl von Klauseln unrechtmäßig ist.

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