Außergewöhnliche Belastungen bei Kindern
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Was können Sie steuerlich absetzen?
Von Kinderbetreungskosten bis zum Unterhalt für den Nachwuchs: Mit dem Formular L 1k können Sie eine Reihe von Ausgaben für Kinder steuerlich geltend machen.
Sie erhalten das Formular bei Ihrem Finanzamt, können es aber auch direkt bei Finanz Online ausfüllen.
- Kinderfreibetrag
- Unterhaltsleistungen für Kinder, die im Ausland leben
- Kinderbetreuungskosten
- Auswärtige Ausbildung eines Kindes
- Krankheitskosten bei Kindern
Kinderfreibetrag
Wird für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, steht ein Freibetrag von 220 Euro jährlich zu. Wenn beide Elternteile den Kinderfreibetrag geltend machen, beträgt er pro Elternteil 132 Euro jährlich.
zum SeitenanfangUnterhaltsleistungen für Kinder, die im Ausland leben
Wenn Unterhalt für unterhaltsberechtigte Kinder bezahlt wird, die sich ständig im Ausland aufhalten (=außerhalb des EU/EWR-Raums plus Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen) und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, können pro Monat 50 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
zum SeitenanfangKinderbetreuungskosten
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind bis 2.300 Euro pro Kind und Jahr absetzbar, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
- wenn für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. mehr als 6 Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag besteht und sich das Kind nicht ständig außerhalb des EU-/EWR-Raumes oder der Schweiz aufhält
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das 10. bzw. das 16. Lebensjahr (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung) noch nicht vollendet hat
- wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (etwa Kindergarten, Hort, Halb-/Vollinternat) erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder über eine pädagogisch qualifizierte Person, zum Beispiel einer ausgebildeten Tagesmutter.
- die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung, nicht aber das Schulgeld (z.B. für Privatschulen)
- Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittags- oder Ferienbetreuung)
- sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager)
Achtung!
Sämtliche Betreuungskosten sind nur dann absetzbar, wenn sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen!
Wenn sich Eltern die Betreuungskosten teilen
Wenn sich die Elternteile die Aufwendungen für ein Kind teilen, können die Kosten im Verhältnis der Kostentragung aufgeteilt werden.
AlleinerzieherInnen mit Kindern ab 10+
AlleinerzieherInnen mit einem Kind, das älter als 10 Jahre ist, können die Kinderbetreuungskosten als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.
zum SeitenanfangAuswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Besteht im Einzugsbereich Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit und das Kind muss eine auswärtige Schule, Universität oder Lehrstelle besuchen, kann für jedes angefangene Monat ein Freibetrag von 110 Euro monatlich geltend gemacht werden. Dauert die Ausbildung das ganze Kalenderjahr, ist der Freibetrag auch für die Ferienzeit abschreibbar.
Ist die Ausbildungsstätte mehr als 80 km vom Wohnort entfernt, steht der Freibetrag auf alle Fälle zu.
Beträgt die Entfernung weniger als 80 km, steht der Freibetrag nur zu, wenn die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel für eine Wegstrecke vom Wohnort zum Studienort nachweislich mehr als eine Stunde beträgt oder eine tägliche Hin- und Rückfahrt nach dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar ist.
Oder: Wenn für Schüler und Lehrlinge innerhalb von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht und am Ausbildungsort eine Zweitunterkunft (z.B. Internat) bewohnt wird.
- Behinderung bis 24 %:
Es können die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (abzüglich Pflegegeld) berücksichtigt werden. Diese Kosten wirken sich nur dann aus, wenn sie den Selbstbehalt übersteigen. - Behinderung von 25 bis 49 %:
Krankheitskosten können wie im Artikel „Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung“ angeführt geltend gemacht werden (siehe Infobox). - Behinderung ab 50 %:
Ab diesem Behinderungsgrad besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Es können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden (abzüglich Pflegegeld) oder ein Freibetrag von 262 Euro monatlich, bei dem das Pflegegeld gegengerechnet wird. Zusätzlich können Aufwendungen für Hilfsmittel und die Kosten der Heilbehandlung sowie die Kosten für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstatt abgeschrieben werden.
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Infobox
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