Arbeitszeitkalender ist Hilfe zur Selbsthilfe

„Bekomme ich alles, was mir zusteht?“ – eine gängige Frage in der AK Rechtsberatung. Viel zu oft müssen die AK ExpertInnen feststellen, dass das nicht der Fall ist. „Die Angaben wie viele Stunden gearbeitet wurden, weichen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oft auseinander. Wenn es vor Gericht geht, dann zählen nur die Beweise“, sagt Irene Holzbauer, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht in der AK Wien.

Schreiben Sie täglich ihre Arbeitszeiten auf

Arbeitszeitaufzeichnungen sind die Grundlage für die Durchsetzung möglicher Ansprüche. Ohne Arbeitszeit-aufzeichnungen können Mehr- oder Überstunden nicht eingeklagt werden. „Insbesondere Teilzeitbeschäftigten, ArbeitnehmerInnen, die Überstunden leisten, aber auch LeiharbeiterInnen raten wir täglich ihre Arbeitszeiten genau aufzuschreiben“.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und anhand dieser die Lohnabrechnung zu erstellen. „Aber wir merken, dass sehr viele ihre Mehr- und Überstunden nicht korrekt ausbezahlt bekommen. Oft unterschreiben die Betroffenen Monatslisten, die nicht mit den eigenen Aufzeichnungen übereinstimmen. Angst um den Arbeitsplatz ist ein häufiges Motiv“, sagt Holzbauer und rät, Listen, die nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten enthalten, nicht zu unterschreiben.

Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser

Am Ende des Monats sollte man bei Erhalt der Lohnabrechnung mit Hilfe des Arbeitszeitkalenders kontrollieren, ob die vom Arbeitgeber erstellte Lohnabrechnung auch mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden übereinstimmt.

„Stimmt die Abrechnung nicht, empfehlen wir zunächst einmal ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei kann der Arbeitszeitkalender dem Arbeitgeber vorgelegt werden und eine nützliche Argumentationshilfe sein.“ Auch ein Vermerk, welche Arbeiten erledigt wurden und mit welchen KollegInnen zusammengearbeitet wurde, sind in einem Prozess hilfreich. Bei wechselnden Arbeitsorten ist es auch wichtig, den Einsatzort festzuhalten. Ebenso sollten konsumierte Urlaubstage, Zeitausgleich und in Anspruch genommene Pflegefreistellung in den Arbeitszeitkalender eingetragen werden.

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