Kündigung durch den Arbeitgeber
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Mit einer Arbeitgeberkündigung löst der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Befristete Arbeitsverhältnisse können während der Befristung nur gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Sind Sie sich nicht sicher, ob eine Kündigung zulässig ist, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem AK Rechtsexperten Kontakt aufnehmen.
- Mündlich oder schriftlich kündigen?
- Lösung während der Probezeit
- Wann ist die Kündigung wirksam?
- Kündigungstermine und -fristen
- Postensuchtage
- Was ist eine Dienstfreistellung?
- Anfechtung der Kündigung
- Kündigung wegen oder während Bildungskarenz
- Abfertigung
Mündlich oder schriftlich kündigen?
Üblicherweise existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Manchmal sehen jedoch z.B. Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur rechtswirksam sind, wenn sie schriftlich erfolgen.
Tipp
Eine Kündigung sollten Sie immer beweisen können. Spricht Ihr Arbeitgeber die Kündigung mündlich aus und gibt Ihnen keine schriftliche Bestätigung, sollten Sie - aus Beweisgründen - unbedingt schriftlich festhalten, wann und von wem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ebenso sollten Sie notieren, welcher Kündigungstermin Ihnen genannt wurde.
Lösung während der Probezeit
Während einer Probezeit (max. 1 Monat) kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
zum SeitenanfangWann ist die Kündigung wirksam?
Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht (=Zugang der Kündigung). Also wenn sie Ihnen gegenüber mündlich ausgesprochen wird oder wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Wird das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt, gilt es unter bestimmten Voraussetzungen als zugestellt. Ihre Zustimmung zur Kündigung ist nicht erforderlich. Auch wenn Sie die Annahme verweigern, ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen.
Kündigungstermine und -fristen
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.
Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin liegt.
Welche Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind, regeln die verschiedenen Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag.
Postensuchtage - "Freizeit während der Kündigungsfrist"
Im Fall einer Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist - die sogenannten "Postensuchtage". Und zwar im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stundenwoche). Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen.
Maßgeblich ist die gesetzliche/kollektivvertragliche/vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Nicht jedoch eine allfällige längere „faktische“ Kündigungsfrist, die dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber die Kündigung vorzeitig ausspricht.
Der Zeitpunkt, wann diese Zeit konkret in Anspruch genommen wird, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist darauf zu achten, dass die Freizeit ebenfalls geltend gemacht wird. Sie können sich zum Beispiel für Montag einen Postensuchtag vereinbaren und von Dienstag bis Freitag Urlaub nehmen.
Was ist eine Dienstfreistellung?
Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) auf Ihre Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen!
Tipp
Einem Verbrauch von Urlaub während der Dienstfreistellung müssen Sie nicht zustimmen!
Anfechtung der Kündigung
Wenn Sie wegen eines unzulässigen Motivs oder Sozialwidrigkeit gekündigt wurden, ist in Betrieben mit mindestens 5 ArbeitnehmerInnen eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter gewissen Voraussetzungen möglich. Als unzulässiges Motiv gilt z.B., wenn man gekündigt wird, wenn man offenen Lohn einfordert. Als sozialwidrig gilt vor allem die Kündigung von älteren ArbeitnehmerInnen, die schon länger im Betrieb arbeiten und von der Kündigung sozial besonders nachteilig betroffen wären.
Ziel einer Anfechtung (Klage bei Gericht) ist die Weiterbeschäftigung im Betrieb.
Für die Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich nach Zugang der Kündigung mit einem Rechtsexperten der AK Kontakt aufnehmen.
Die Anfechtungsklage muss vom Arbeitnehmer binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Ein Betriebsrat, der auf Ersuchen des Arbeitnehmers die Kündigung bei Gericht anficht, muss die Anfechtungsklage jedoch binnen einer Woche bei Gericht einbringen (gerechnet ab Verständigung von Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber).
Kündigung wegen oder während Bildungskarenz
Auch eine Kündigung, die wegen einer angekündigten oder während einer tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz ausgesprochen wurde, kann angefochten werden. Diese Anfechtung ist auch in Betrieben möglich, in denen weniger als 5 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
Achtung!
In diesem Fall sind unterschiedliche, sehr kurze Fristen (oftmals nur einer Woche!) einzuhalten. Setzen Sie sich daher bitte sofort mit Ihrer Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung!
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