AK-Tipps für PraktikantInnen: Vorsicht, Fallen!
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Worauf beim Praktikum geachtet werden sollte
Junge Leute, die ein Praktikum machen, müssen aufpassen, warnt die Arbeiterkammer. Für Praktika in Firmen gibt es selten klare Regeln. Immer wieder melden sich in der AK Beratung enttäuschte Jugendliche, die unter dem Titel „Praktikum“ voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben.
Oder: Es gab nicht einmal eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die PraktikantInnen arbeiteten ohne Einschulung mit gefährlichen Maschinen, das „Praktikum“ war nicht auf die Ausbildung anrechenbar...
Achtung!
Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein. Das hängt davon ab, ob die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (wie Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht) überwiegend erfüllt sind oder nicht. Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind regelmäßig Arbeitsverhältnisse. Bei einem Arbeitsverhältnis hat man mehr Rechte, zum Beispiel auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Tipps
Hier die wichtigsten Tipps, damit das Praktikum kein Flop wird:
Vor Antritt des Praktikums- Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit, Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren sowie die Kollektivvertrags-Zugehörigkeit des Betriebes abklären.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren und, falls keine geregelte Arbeitszeit, die freien Tage im Vorhinein festlegen. Achtung: Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!
- Sofern kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vorliegt, bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag sondern (wenn vereinbart) ein „Taschengeld“, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsanspruch. Dafür gibt es in der Regel keine Bindung an Arbeitszeiten und im Mittelpunkt muss die Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Ausbildung stehen, nicht eine Arbeitsleistung.
- Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit führen und aufbewahren, um – wenn nötig – die Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachweisen zu können.
- Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!
- Wichtig: Der Arbeitgeber muss (Pflicht-) PraktikantInnen vor Antritt des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse anmelden und ihm/ihr umgehend eine Abschrift dieser Anmeldung aushändigen.
- Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben!
- Wenn zustehendes Entgelt bei einem Dienstverhältnis nicht ausbezahlt wurde (zB Urlaubsersatzleistung, Überstundenentlohnung) soll der Arbeitgeber umgehend und schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.
- Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohnsteuerpflicht vorliegt, kann diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit der ArbeitnehmerInnenveranlagung vom Finanzamt zurückverlangt werden. Hier das dafür benötigte
Formular L1 . Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet über 12.000 Euro verdient. - Wenn es zu Problemen kommt, so ist es sinnvoll, umgehend mit dem Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fachgewerkschaft oder Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.
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