Wer ist Mitglied der AK?

Die Arbeiterkammer ist eine Institution öffentlichen Rechts. Wer AK-Mitglied ist, wird durch das Arbeiterkammer-Gesetz geregelt.

Grob gesagt sind folgende Personengruppen Mitglied bei der Arbeiterkammer:

  • ArbeitnehmerInnen mit einer Beschäftigung in Österreich (soweit arbeiterkammerzugehörig); auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte oder Lehrlinge

  • ArbeitnehmerInnen (auch Beamte) von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden (sofern sie in Betrieben, Anstalten oder Stiftungen arbeiten - und nicht in der Hoheitsverwaltung)

  • Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebeziehende, die in Österreich wohnhaft sind und zuvor eine arbeiterkammerzugehörige Beschäftigung hatten

  • KindergeldbezieherInnen mit (bzw. unmittelbar nach) einem karenzierten Dienstverhältnis, das AK-zugehörig ist

  • Präsenz- bzw. Zivildiener mit einem aufrechten Dienstverhältnis, das AK-zugehörig ist

    Keinen Anspruch haben z.B. Beamte in der Hoheitsverwaltung, Selbstständige, Bauern/Bäuerinnen etc.
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